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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 3260/10

Datum:
08.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3260/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0708.5K3260.10.00
 
Schlagworte:
Abwassergebühr; Benutzungsgebühr; Schmutzwassergebühr; Schätzung
Normen:
§ 162 AO
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 16. April 2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterle¬gung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra¬ges leistet.

 
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