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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger erhielt unter dem 22. Oktober 2009 eine Baugenehmigung zur teilweisen Nutzungsänderung des Wohn und Geschäftshauses in E, Rstraße 12, Gemarkung G1, Flurstück 110. Betroffen waren das 1. Obergeschoss (Nutzungsänderung von Büro zu Wohnraum), das Dachgeschoss (Mansarden zu abgeschlossenen Wohneinheiten), sowie der Umbau und die Erweiterung des Ladenlokals im Erdgeschoss. Mit den Umbauarbeiten einher ging die Anlage eines zweiten Rettungsweges aus den rückwärtigen Obergeschossen des Hauses. Er führt über eine außerhalb des Gebäudes angelegte Spindeltreppe von oben auf das Dach eines eingeschossigen rückwärtigen Anbaus und von dort über eine innen liegende zweite Spindeltreppe ins Erdgeschoss. Aus dem Treppenraum des Erdgeschosses gelangt man durch eine T30 RS Tür auf die Zufahrt zu den innen im Gebäude im Erdgeschoss rückwärts gelegenen zwei Stellplätzen und über die gut 20 Meter lange Zufahrt nach vorne zur Straße.
3Der Beklagte verlangt mittels der Nebenbestimmung Nr. 13, Absatz 4, zur Baugenehmigung vom 22. Oktober 2009, die innen liegenden Stellplätze im Erdgeschoss von der Zufahrt und damit dem Fluchtweg durch ein Rolltor in T30 Qualität zu trennen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erdgeschossdarstellung in den Bauvorlagen nebst Grüneintragungen des Beklagten und den Text der Baugenehmigung Bezug genommen.
4Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Anordnung, das Rolltor einzubauen.
5Der Kläger hat am 26. November 2009 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat er hat am 11. März 2010 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (4 L 406/10). Darin hat er sinngemäß beantragt, einstweilen anzuordnen, dass der Antragsgegner dem Kläger die vorzeitige Nutzung des Erdgeschosses des Wohn und Geschäftshauses G1, Flurstück 110, Rstraße 12, vorläufig gestattet. Dem Antrag hat der Einzelrichter durch Beschluss vom 20. April 2010 stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die beigezogene Akte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens verwiesen. Der Beschluss ist in erster Instanz rechtskräftig geworden.
6Der Kläger beantragt,
7die Nebenbestimmung Nr. 13 Abs. 4 zu der Baugenehmigung des Beklagten vom 22. Oktober 2009 (Nr. 21BA1802/09 zur Nutzung des 1. Obergeschosses von Büro zu Wohnraum und im Dachgeschoss Mansarden zu abgeschlossenen Wohneinheiten sowie Umbau und Erweiterung des Ladenlokals im Erdgeschoss) in der Fassung des Schriftsatzes des Beklagten vom 14. April 2010 aus dem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes 4 L 406/10 (Herstellung eines selbstschließenden T30 Rolltores vor den Kfz im Erdgeschoss) aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis durch einen Ortsbesichtigung erhoben. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 14. Oktober 2010 verwiesen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Bauakten, der beigezogenen Akte 4 L 406/10 und der Gerichtsakte Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
131. Streitgegenstand ist die selbstständig anfechtbare Nebenbestimmung Nr. 13 Abs. 4 der Baugenehmigung vom 22. Oktober 2009 in der Gestalt, die sie durch den Schriftsatz des Beklagten vom 14. April 2010 in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erhalten hat (4 L 406/10, Bl. 17). Danach wird zwischen dem Rettungsweg aus den Obergeschossen und den Stellplätzen ein Abschluss in der Feuerwiderstandsklasse T30 verlangt. Das Nähere ergibt sich aus den grün gestempelten Bauvorlagen, die mit zusätzlichen Grüneintragungen versehen sind. Danach bezieht sich die Regelung auf das Erdgeschoss des Hauses Rstraße 12. Sie betrifft den Grenzbereich zwischen dem aus den Obergeschossen kommenden, rückwärtigen Rettungsweg und den Stellplätzen im Hausinneren. Der Rettungsweg führt aus einem Treppenhaus mit F90 Wänden durch eine Rauchschutztür mit T30 Qualität auf die Garagenzufahrt. Letztere soll der Kläger durch ein Rolltor in T30 Qualität von den dahinter liegenden Stellplätzen abschotten.
142. Ihrem Wortlaut nach lässt sich weder aus der Nebenbestimmung noch aus der genehmigten Planzeichnung des Erdgeschosses entnehmen, dass das Rolltor "selbstschließend" sein soll. Auch ein wörtlicher Hinweis auf die DIN 41025 und deren Definition des "Feuerschutzabschlusses" findet sich in der Nebenbestimmung Nr. 13 der Baugenehmigung nicht. Der Beklagte versteht die Anordnung aber in dieser Weise, wie er in seinem Schriftsatz vom 14. April 2010 in dem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes erklärt und in der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle bekräftigt hat. Es kann dahin stehen, ob dieser Vortrag als Klarstellung gewertet werden kann oder ob der Beklagte nachträglich die Nebenbestimmung verschärft. Die "Verböserung" der Nebenbestimmung wäre zulässig. Ihrer Rechtsnatur nach handelt es sich um eine nachgeschobene, zusätzliche Auflage. Sie ist grundsätzlich unter den Voraussetzungen der § 61 Abs. 1 Satz 2, § 75 Abs. 1 BauO, § 36 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zur Abwehr von Gefahren zulässig. Die besonderen Anforderungen des § 61 Abs. 2 Satz 1 BauO greifen nicht ein. Die Nebenbestimmung Nr. 13 der Baugenehmigung vom 22. Oktober 2009 ist durch die Klageerhebung nicht bestandskräftig geworden. Für das Gebäude, wie es mit der Baugenehmigung umgestaltet worden ist, ist noch kein vollständiger Bestandsschutz entstanden. Der Kläger konnte und kann nicht darauf vertrauen, es bleibe wenigstens bei der bisherigen Regelung.
153. Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Nebenbestimmung in der Gestalt, die sie durch den Schriftsatz des Beklagten vom 14. April 2010 erhalten hat, sind die unter Nr. 2 genannten Vorschriften in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Nr. 5 BauO. Der Beklagte stuft das Bauvorhaben zu Recht als Sonderbau ein. Zwar sind die Voraussetzungen der §§ 54 Abs. 3, 68 Abs. 1 Satz 3 BauO nicht erfüllt. Sonderbauten liegen begrifflich aber immer dann vor, wenn die Baukonstruktion, die Baugestaltung, das Baumaterial oder sonst die Lage des Gebäudes, sein Zuschnitt und das Verhältnis zur Nachbarbebauung vom Normalfall abweichen. Eine Abweichung kann darin begründet liegen, dass Schwierigkeiten bei der Brandbekämpfung oder der Rettung im Brandfalle zu befürchten sind. Letzteres trifft für das Gebäude des Klägers zu. Die Führung des zweiten Rettungsweges aus sieben Wohneinheiten mittels einer zunächst außen liegenden Treppe, anschließend durch das Treppenhaus eines rückwärtigen Anbaus in das Erdgeschoss und zuletzt über eine geschlossene Garagenausfahrt ins Freie, schafft eine untypische Gefahrensituation, für die das Gesetz weder Regeltatbestände noch spezielle Ausnahmemöglichkeiten bereit hält.
164. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Maßnahme des Beklagten sind gegeben. § 54 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 BauO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO erlaubt besondere Anforderungen an Sonderbauten insbesondere zur Gewährleistung der Feuersicherheit. Die von den genannten Vorschriften vorausgesetzte Gefahrenlage für Leben und Gesundheit von Hausbewohnern und Besuchern liegt vor. Der dem Kläger grundsätzlich genehmigte rückwärtige Rettungsweg über Spindeltreppen und eine Garagenzufahrt ist schon für sich genommen nicht unproblematisch. Er muss Personen aus insgesamt sieben Wohneinheiten aufnehmen, ist auf dem Dach des eingeschossigen Anbaus durch die Notwendigkeit des Wechsels von einer zu einer weiteren Spindeltreppe unterbrochen und endet weder unmittelbar im Freien noch auf einem Flur, der ins Freie führt, sondern auf einer nicht übermäßig breiten und fensterlosen Garagenzufahrt endet. Es handelt sich um einen insgesamt engen Fluchtweg für unter Umständen viele Personen mit Hindernissen. Jede zusätzliche Erschwerung oder jede Erhöhung der Risiken verursacht einen erhöhten Grad der Wahrscheinlichkeit, dass Personen im Brandfall zu Schaden kommen. Dazu gehört die Platzierung von unabgeschirmten Brandlasten im Verlauf des Rettungsweges oder in dessen unmittelbarer Nähe. Die Klägerin führt den Fluchtweg im Erdgeschoss aus dem Treppenhaus heraus direkt vor die hier im Inneren des Gebäudes liegenden zwei Kraftfahrzeugstellplätze. Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren sind auch im Ruhezustand potenzielle Gefahrenquellen. Sie enthalten (und verlieren gelegentlich) leicht brennbare Stoffe. Durch technische Defekte oder unvorsichtiges Verhalten können sie in Brand geraten und den Rettungsweg unpassierbar machen. Kraftfahrzeuge sind mehr als für sich genommen ungefährliche Hindernisse. Das Gesetz unterwirft die bauliche Ausstattung selbst von Kleingaragen aus Gründen des Brandschutzes Sondervorschriften (vgl. § 124 SBauVO). Eine offene Garage in enger räumlicher Nähe zu einem Rettungsweg verschärft das Risiko, den Rettungsweg nicht benutzen zu können. Hinzu kommt bei lebensnaher Betrachtungsweise, dass die Stellplatzbereiche über kurz oder lang auch der Lagerung aller möglichen Gegenstände dienen werden, wie dies in Garagen üblich und zu erwarten ist. Mit diesen Brandlasten steigt die Gefahr an. Der Vortrag des Klägers, die Wahrscheinlichkeit von Schadensereignissen sei gering, weil, mit Ausnahme von Brandstiftung, zwei Brandereignisse gleichzeitig in dem Gebäude, davon eines in den Garagen, kaum je vorkämen, überzeugt nicht. Die Notwendigkeit, zwei ständig offene Rettungswege vorzuhalten, dient nicht der Brandverhütung oder gar der Verhinderung von Brandstiftung, sondern der Selbstrettung im Brand oder Katastrophenfall. Das Vorhandensein von zwei Rettungswegen soll eine Rettungschance auch dann einräumen, wenn einer der Rettungswege, aus welchen Gründen immer, nicht zur Verfügung steht. Dieses gesetzliche Sicherheitskonzept ist nur dann tauglich, wenn beide Rettungswege baulich so ausgestaltet werden, dass sie jederzeit begehbar sind. Wird ein Rettungsweg von vornherein mit Risiken und Hindernissen belastet, hängt die Chance der tatsächlichen Rettung letztlich von nur einen Rettungsweg ab. Das widerspricht dem Gesetz. Schließlich räumt selbst die Annahme einer geringen Wahrscheinlichkeit die Gefahrensituation nicht aus, weil die gefährdeten Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen den höchsten Wert besitzen.
175. § 54 Abs. 1 BauO eröffnet der Behörde bei der Auswahl der besonderen Anforderungen ein Ermessen, das sie orientiert an der Zielvorgabe der Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes pflichtgemäß auszuüben hat (Boeddinghaus, Hahn, Schulte, Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen, Loseblattkommentar, Abteilung C, § 54 Rdn. 29). Der Beklagte hat das Ermessen sachgerecht ausgeübt. Er hat sich, wie sich aus der Bauakte ergibt, zunächst auf die fachliche Einschätzung der städtischen Feuerwehr gestützt, nach der die Führung von Rettungswegen aus einer Nutzungseinheit (hier der Wohnungen in den Obergeschossen) nicht über eine fremde Nutzungseinheit (hier die innen liegende Garage mit innenliegender Zufahrt) führen soll, zumal die Garagenzufahrt zusätzlich als Rettungsweg für das Ladenlokal im Erdgeschoss dient. Im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen ergänzt und verdeutlicht (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Er stützt sich auf die Rechtsgedanken der Vorschriften des § 37 Abs. 5, Nr. 3 und 4 BauO und § 124 Abs. 4 SBauVO, aus denen er folgert, dass Rettungswege über Treppenräume entweder unmittelbar ins Freie führen müssten oder der an den Treppenraum anschließende Fluchtraum keine Öffnungen zu anders genutzten Räumen haben dürfe, mindestens aber selbstschließende Türen der Feuerwiderstandsklasse T30 haben müsse. Diese Überlegungen legen einen zutreffenden Sachverhalt zu Grunde und sind in den Bewertungen vertretbar. Der rückwärtig gelegene zweite Rettungsweg aus den Obergeschossen des Gebäudes führt aus dem Treppenraum zwischen dem Dach des Anbaus und dem Erdgeschossniveau in eine anders genutzte Einheit, nämlich den Garagenraum mit der davor liegenden Zufahrt. Sowohl die Vorschrift über den Abschluss von Treppenräumen als auch diejenige über den Verschluss von (Klein) Garagen in Gebäuden legen die Annahme nahe, dass offene Garagen, erst recht wenn sie innerhalb von Gebäuden in der Nähe von Treppenhaustüren liegen, durch die ein Rettungsweg führt, als gefährlich eingestuft werden. Daraus den Schluss zu ziehen, den Stellplatzbereich durch ein selbstschließendes T30 Tor von dem Rettungsweg zu trennen, übernimmt den für vergleichbare Gefahrenlagen vorgesehenen Normbefehl. Es ist dem Gericht verwehrt, diese im Kernbereich der Ermessensfreiheit liegende Entscheidung zu korrigieren.
186. Die mit einem selbstschließenden T30 Rolltor verbundenen Aufwendungen für den Kläger sind nicht unverhältnismäßig. Sie dienen der Sicherheit von Menschen vor Schäden an Leib und Leben. Die untypische und mit spezifischen Gefahren verbundene Gestaltung des Wohn und Geschäftshauses Rstraße 12 erfordert besondere Schutzmaßnahmen. Im Vergleich zu dem Vorteil einer uneingeschränkten Nutzbarkeit, der sich nicht zuletzt aus einer bauordnungsrechtlich einwandfreien und genehmigten Sicherheitslage ergibt, sind die einmaligen Kosten eines selbstschließenden T30 Tores hinzunehmen.
19Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11. 709, 711 ZPO.