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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1995/09

Datum:
20.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 1995/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0420.3L1995.09.00
 
Schlagworte:
Abfallbehandlungsanlage Abfallsortierung Arbeitsplatzbelastung Bakterien Biostoff Interessenabwägung Manuelles Sortieren Mikroorganismen Müllwerker Schimmelpilz Schutzmaßnahmen Schutzniveau
Normen:
ArbSchG BiostoffV TRBA 214
 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 8486/09 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2009 wird hinsichtlich der Untersagung der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit manuellem Sortieren von Abfällen außerhalb von speziellen Abfallbehandlungsanlagen wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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