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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 2319/10

Datum:
04.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2319/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0604.3K2319.10.00
 
Schlagworte:
Ausnahmegenehmigung Be- und Entladen Fahrverbot Luftreinhalteplan Umweltzone Wohnmobil
Normen:
§ 40 Abs 1 BImSchG; § 1 Abs 2 35. BImschV
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck¬bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags ab¬wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des je¬weils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

 
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