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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Fachkammer entscheidet wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit, und weil der Antrag abzulehnen ist, ohne mündliche Anhörung (§ 937 ZPO). Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Anhörung durch die Vorsitzende allein (§ 944 ZPO, §§ 80, 53 Abs. 1 S. 1 ArbGG).
2Der Antrag ist unbegründet.
3Der Antragsteller hat einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
4Einstweilige Verfügungen sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechtes eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf in aller Regel die Hauptsache nicht vorweg nehmen, es sei denn, ein Zuwarten würde für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen. Das kann der Fall sein, wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder sonstigen irreparablen Zuständen führt.
5Anders als im Falle von Ansprüchen, die das Gesetz der Personalvertretung oder einzelnen seiner Mitglieder einräumt, wie etwa Ansprüchen auf Erstattung von Geschäftsführungskosten oder auf Dienstbefreiung oder Freistellung, scheidet ein Anspruch auf Unterlassung oder Durchführung bestimmter vom Personalrat für mitbestimmungspflichtig eingestufter Maßnahmen grundsätzlich aus.
6Ungeachtet dessen ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung hier auch deshalb nicht geboten, weil sich anhand der der Fachkammer mit dem einstweiligen Verfügungsantrag vorgelegten Unterlagen nach Gegenstand und Umfang gegenwärtig nicht eindeutig feststellen lässt, ob das vom Antragsteller geltend gemachte Beteiligungsrecht tatsächlich einschlägig ist. Die mit dem Antrag behauptete Umsetzung ist jedenfalls nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (§ 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NRW). Ob es sich bei den geltend gemachten Umsetzungen um die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit (§ 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW) handelt, ist einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Personalmaßnahmen im Falle einer im Hauptsacheverfahren zugunsten des Antragstellers festgestellten Mitbestimmungspflicht, nicht rückgängig gemacht werden können.
7Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.