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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 725/10

Datum:
04.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 725/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0504.2L725.10.00
 
Schlagworte:
Lehrer; Teilkonferenz; Dienstpflicht; Teilnahme; Wahl; wichtiger Grund
Normen:
SchulG §§ 53 Abs. 7, 62 Abs. 6, 64, 68 Abs. 4
Leitsätze:

Es gehört zu den Dienstpflichten einer Lehrkraft, an schulischen Konferenzen mitzuwirken. Die Möglichkeit, die Wahl in ein solches Gremium abzulehnen, besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, es besteht ein wichtiger Grund.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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