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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 412/10

Datum:
03.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 412/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0503.2L412.10.00
 
Leitsätze:

Will die Auswahlbehörde eine in einem niedrigeren Statusamt (A 9 BBesG) erteilte, mit der Spitzennote abschließende dienstliche Regelbeurteilung mit einem um zwei Notenstufen schlechteren Gesamtergebnis in eine Auswahlentscheidung zur Besetzung einer Beförderungsstelle (A 11 BBesG) einbeziehen, bedarf dies einer besonderen Begründung.

Liegen der Auswahlbehörde in dem Auswahlverfahrten zu unterschiedlichen Statusämtern erstellte dienstliche Regelbeurteilungen vor, so ist sie zur Schaffung miteinander vergleichbarer Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber verpflichtet. Hierbei ist ggfs. auch die Durchführung einer "Beförderungskonferenz" nach Einholung von Leistungsberichten bzw. Beurteilungsbeiträgen oder die Erstellung von Anlassbeuurteilungen in Betracht zu ziehen.

 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung un-tersagt, die dem Polizeipräsidium E im ersten Quartal 2010 zugewiesenen und noch freien Be¬förderungsstellen der Besoldungs-gruppe A 11 BBesG mit den Bei¬geladenen zu besetzen, bis unter Be-achtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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