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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 350/10

Datum:
12.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 350/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0512.2L350.10.00
 
Schlagworte:
Auswahlentscheidung; Leistungsvergleich; unterschiedliche Statusämter; Anlassbeurteilung
Leitsätze:

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die im rangniedrigeren Statusamt erstellte dienstliche Beurteilung eines Polizeibeamten mit einem "Abschlag" von einer Notenstufe in den Leistungsvergleich mit einer im ranghöheren Statusamt erstellten Beurteilung eingestellt wird. Eine Anlassbeurteilung kann zur Herstellung der Vergleichbarkeit in einem solchen Fall sinnvoll sein; rechtlich zwnigend ist sie nicht.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme au-ßergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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