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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 295/10

Datum:
12.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 295/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0412.2L295.10.00
 
Leitsätze:

Das Beförderungsverbot des § 7 Abs. 2 Satz 2 LVOPol NRW - "Wartezeit" von 22 Jahren für eine Beförderung von Polizeivollzugsbeamten ohne II. Fachprüfung in das Endamt nach A 11 BBesO - ist mit dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) nicht vereinbar.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antrag zurückgenommen worden ist.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung un-tersagt, eine der dem Polizeipräsidium E im I. Quartal 2010 zugewiesenen Be¬förderungsstellen der Besoldungs¬gruppe A 11 BBesG mit der Bei¬geladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine erneute Auswahlent-scheidung getroffen worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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