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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1950/09

Datum:
10.02.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 1950/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0210.2L1950.09.00
 
Schlagworte:
Stellenbesetzung; Beförderung; Abbruch; einstweiliger Rechtsschutz; Anordnungsgrund
Leitsätze:

Fehlen eines Anordnungsgrundes für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf Fortsetzung eines abgebrochenen Beförderungsverfahrens und auf Untersagung der Neuausschreibung der Stelle gerichtet ist.

Abbruch des Auswahlverfahrens zwecks Erweiterung des Bewerberkreises.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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