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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 164/10

Datum:
12.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 164/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0412.2L164.10.00
 
Leitsätze:

§ 20 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW, wonach bei gleicher Qualifikation Frauen bevorzugt zu befördern sind, sofern sich weniger Frauen im Beförderungsamt befinden und keine in der Person des männlichen Mitbewerbers liegenden Gründe überwiegen (sog. Öffnungsklausel), ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Die §§ 9, 8 Abs. 1 Nr. 3 und 3 des auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG beruhenden Beamtenstatusgesetzes entfalten insoweit keine Sperrwirkung.

Zu den Voraussetzungen für das Eingreifen der sog. Öffnungsklausel.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme au-ßergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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