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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1194/10

Datum:
07.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 1194/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:1007.2L1194.10.00
 
Schlagworte:
Verwendung; Abordnung; Versetzung; Auswahlentscheidung; Auswahlgespräche; Leistungsgrundsatz
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Bei einer Entscheidung über die künftige Verwendung von Polizeivollzugsbeamten bedarf es keines an den Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 GG orientierten, vor allem auf einen Leistungsvergleich anhand dienstlicher Beurteilung abstellenden Verfahrens, wenn sich der Dienstherr sich hierzu nicht ausdrücklich selbst entschieden hat. Im Rahmen seines Organisationsermessens kann er dabei Auswahlgespräche als Auswahlmittel heranziehen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich au-ßergerichtlicher Kosten des Antragsgegners und des Beigeladenen zu 2. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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