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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 6821/09

Datum:
14.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 6821/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:1214.2K6821.09.00
 
Schlagworte:
Mitbestimmung des Personalrats bei der Umsetzung eines Beamten (§§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 66 Abs. 1 LPVG NRW) Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Umsetzung eines Beamten (§§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 und 3 LGG) Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung eines Beamten (§ 95 Abs. 2 SGB IX)
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, die Umsetzungsverfügung des Polizei-präsidiums E vom 30. April 2009 in der Gestalt des Schrei¬bens vom 17. August aufzuheben und die Klägerin auf ihren früheren Dienstposten (Direktion GE/BP/PSD/LRST) in die Funktion einer Poli-zeireiterin rückumzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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