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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 5860/09

Datum:
23.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 5860/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0323.2K5860.09.00
 
Leitsätze:

Die Bestimmungen der LVO NRW über die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in der seit dem 18.07.2009 geltenden Fassung sind mit höherrangigem Recht vereinbar, werden insbesondere den Anforderungen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2009 - 2 C 18.07 - u.a. gerecht.

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze oder eine Ausnahme von dieser zuzulassen ist.

Das Gericht entscheidet über den geltend gemachten Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebenden und nicht nach der Sach- und Rechtslage, die in dem - zwischen den Urteilen des BVerwG vom 19.02.2009 und dem Inkrafttreten der geänderten LVO NRW - gelegenen Zeitpunkt der erneuten Antragstellung galt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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