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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 5145/09

Datum:
29.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 5145/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0729.2K5145.09.00
 
Schlagworte:
Fiktion Antrag förderungsfähiger Antrag
Normen:
LVO § 6 Abs. 2 Satz 5
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung der mit Aushändigung des Schreibens der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28. Januar 2009 und des Arbeitsver¬trages vom 28. Januar 2009 vorgenommenen Ab-lehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie unter Aufhebung der mit Schriftsatz der Bezirksregierung Düsseldorf vom 11. August 2009 sowie mit Schreiben vom 31. August 2009 mit-geteilten Entscheidung verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 
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