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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 5055/09

Datum:
21.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 5055/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0921.2K5055.09.00
 
Leitsätze:

Eine "Regelvermutung" des Inhalts, dass das Ergebnis der ersten dienstlichen Beurteilung nach einer Beförderung ohne Rücksicht auf die zuvor erteilte Beurteilung grundsätzlich auf eine durchschnittliche Note (3 Punkte) lautet, ist mit allgemeingültigen Beurteilungsmaßstäben nicht vereinbar.

Zu dem Erfordernis, eine dienstliche Beurteilung, die um zwei Notenstufen schlechter ausfällt als die Vorbeurteilung des Beamten im zuvor bekleideten rangniedrigeren Amt (Absinken von 5 auf 3 Punkte in einem fünfstufigen Notensystem) näher zu erläutern, wenn der (End-)Beurteiler hierbei sowohl von einem besseren Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers als auch von diesem zustimmenden, ausführlich begründeten Stellungnahmen weiterer Vorgesetzterabweicht.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers durch das Polizeipräsidium E vom 17. November 2008 auf¬zuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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