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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 2199/09.A

Datum:
02.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2199/09.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:1102.2K2199.09A.00
 
Schlagworte:
Zuerkennung der Flüchtlinmgseigenschaft; Konversion; Christentum; Verfolgung; beachtliche Wahrscheinlichkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 1
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage betreffend Art. 16a GG zurückgenommen hat, wird das Ver¬fahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Abänderung des Be¬scheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2009 ver-pflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Be-trages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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