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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 1802/09.A

Datum:
18.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1802/09.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0518.2K1802.09A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundes¬am-tes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2009 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuer¬kennen und fest¬zustellen, dass in dessen Person die Vorausset¬zungen des § 60 Abs. 1 Au-fenthG hinsichtlich des Iran vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter¬legung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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