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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 143/10

Datum:
17.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 L 143/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0517.27L143.10.00
 
Schlagworte:
Domain Konnektierung Nameserver Nichtstörer Registrierungsstelle Störerhaftung Verbandskompetenz
Normen:
==§ 9 Abs 1 GlüStV § 8 TMG § 10 TMG § 80 Abs 6 Satz 2 VwGO
Leitsätze:

Die DENIC eG kann zur Einschränkung des Zugangs zu Internetinhalten nicht als Störerin (im Sinne des Gefahrenabwehrrechts) in Anspruch genommen werden, wenn sie die Haftungsprivilegierungen des § 8 TMG erfüllt. Eine Inanspruchnahme als Nichtstörerin nach den Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts ist jedoch - wenn die weitergehenden Voraussetzungen einer solchen Verantwortlichkeit gegeben sind - möglich.

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 458/10 gegen die Zif-fern 1 - 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2010 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.100,00 Euro festgesetzt.

 
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