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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 8945/08

Datum:
22.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 8945/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0622.27K8945.08.00
 
Schlagworte:
Dänemarkehe Rückkehrer Unionsbürger
Normen:
AufenthG § 28; AEU Art 56; AEU Art 49; AEU Art 21; Freizüg/EU; AufenthG § 28; AufenthG § 5 abs 2; AufenthV § 39 Nr 3
Leitsätze:

Der drittstaatsangehörige Ehegatte eines Unionsbürgers hat, wenn dieser von seinen Freizügigkeitsrechten Gebrauch gemacht hat und in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in dem Herkunftsstaat des Unionsbürgers nur dann, wenn das Gebrauchmachen von den Freizügigkeitsrechten eine spezifische Qualität und gewisse Nachhaltigkeit aufweist. Es bedarf insoweit einer wertenden Betrachtung des Einzelfalles.

Der Aufenthalt in Dänemark zur Heirat weist in der Regel die erforderliche Qualität und Nachhaltigkeit des Gebrauchmachens nicht auf.

Zu den Anforderungen des § 39 Nr. 3 AufenthV

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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