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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 6663/08

Datum:
22.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 6663/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0622.27K6663.08.00
 
Schlagworte:
Aufenthaltskarte Freizügigkeit Unionsbürgerrechte Carta d'Identita
Normen:
AufenthG § 59 Abs 1 AEU Art 56 AEU Art 49 AEU Art 45 AEU Art 21 FreizügG/EU
Leitsätze:

Der drittstaatsangehörige Ehegatte eines Unionsbürgers hat, wenn dieser von seinen Freizügigkeitsrechten Gebrauch gemacht hat und in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt, ein abgeleitetes Aufent-haltsrecht in dem Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers nur dann, wenn das Gebrauchmachen von den Freizügigkeitsrechten eine spezifische Qualität und gewisse Nachhaltigkeit aufweist. Es be-darf insoweit einer wertenden Betrachtung des Einzelfalls.

(Wiederholte) Besuchsaufenthalte weisen die erforderliche Qualität und Nachhaltigkeit des Gebrauchmachens von den Freizügigkeitsrechten in der Regel nicht auf.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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