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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 683/10

Datum:
08.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 L 683/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0708.26L683.10.00
 
Schlagworte:
Verbraucherschutz Verbraucherinformation Auskunft Vollziehung Dritte Anhörung Bestimmtheit Antrag Betriebsgeheimnis Geschäftsgeheimnis Geheimhaltungsinteresse
Normen:
VwGO § 80 Abs 5 VwGO § 80a VIG § 1 Abs 1 VIG § 2 VIG § 3 VIG § 4
Leitsätze:

1. Der von einer Auskunft nach dem VIG betroffene Dritte kann sich nicht mit Erfolg auf einem Informationsanspruch entgegenstehende Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 2 Satz 1 Nr 1 VIG berufen, denn diese Vorschrift begrenzt den Anspruch auf Informationszugang wegen entgegenstehender öffentlicher Belange und dient demnach allein dem öffentlichen Interesse.

2. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse im Sinne von § 2 Satz 1 Nr 2 VIG kann nicht bestehen hinsichtlich solcher Produkte, bei denen Normvorgaben nicht beachtet worden sind, wie dies etwa bei nicht zum Verzehr geeigneten Lebensmitteln, bei irreführender Verkehrsbezeichnung, bei zu hoher Keimzahl, oder Kennzeichnungsmängeln der Fall ist.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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