Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 1713/10

Datum:
26.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 L 1713/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:1126.26L1713.10.00
 
Schlagworte:
Besoldung Verlust Dienstbezüge Sonderzuwendung Rückforderung Sofortige Vollziehung Bereicherung Bestimmtheit Begründung
Normen:
VwGO § 80 Abs 5 VwGO § 80 Abs 2 Nr 4 BBesG § 9 BBesG § 12
Leitsätze:

1. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs 5 VwGO, mit dem der Beamte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Rückforderung von Dienstbezügen erstrebt, ist die materielle Rechtmäßigkeit einer zuvor vom Dienstvorgesetzten getroffenen Feststellung über den Verlust von Dienstbezügen nach § 9 BBesG einer Überprüfung entzogen, wenn die zuständige Behörde diese Feststellung ebenfalls mit einer - vom Beamten nicht angegriffenen - Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen hat.

2. Zum Verlust des Anspruchs auf jährliche Sonderzuwendung.

3. Zur verschärften Haftung bei ungenehmigten schuldhaften Fernbleiben vom Dienst gemäß § 9 BBesG.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Rückforderungsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 05.10.2010 wird insoweit wiederhergestellt, als mit dem Bescheid auch die Sonderzahlung für das Jahr 2004 zurück¬gefordert wird.

Der Antrag im Übrigen wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 16.549,52 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank