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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 1562/10

Datum:
22.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 L 1562/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:1022.26L1562.10.00
 
Normen:
§ 39 BeamtStG; § 38 LDG NRW
Leitsätze:

§ 39 BeamtStG wird ab der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens - jedenfalls im Hinblick auf die für die Einleitung des Disziplinarverfahrens maßgeblichen Gründe - von § 38 LDG NRW verdrängt.

Der Dienstvorgesetzte muss nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens unverzüglich über eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 LDG NRW befinden und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufheben, wenn eine Suspendierung nach § 38 LDG NRW nicht in Betracht kommt.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers – VG Düs-seldorf 26 K 3528/10 – gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt S vom 25. Mai 2010 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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