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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 8504/08

Datum:
18.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 8504/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0518.26K8504.08.00
 
Schlagworte:
Besoldung Dienstbezüge Familienzuschlag Pfändung Insolvenz Insolvenzverwalter Rückforderung Überzahlung Billigkeit
Normen:
BBesG § 12 Abs 2; BGB § 812; ZPO § 836 Abs 2; ZPO § 850c; ZPO § 850d
Leitsätze:

Zur Rückforderung von Dienstbezügen (hier: Familienzuschlag Stufe 1) im Mehr-Personen-Verhältnis, wenn Teile der Bezüge zur Insolvenzmasse gehören und weitere Bezügeanteile durch Vollstreckungsgläubiger gepfändet worden sind.

 
Tenor:

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 6. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 27. Novem¬ber 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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