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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 8194/09

Datum:
30.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 8194/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0730.26K8194.09.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheides des LBV NRW vom 4. Mai 2009, 8. September 2009 und 14. Oktober 2009 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 6. November 2009 verpflichtet, dem Kläger auf seine Anträge vom 28. April 2009, 26. August 2009 sowie 1. Oktober 2009 eine wei-tere Beihilfe in Höhe von 1.495,89 Euro zu gewähren sowie verur¬teilt, auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins¬satz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage ab¬gewie-sen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4, der Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils bei-zutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kosten-gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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