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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1603/09

Datum:
10.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 1603/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:1210.26K1603.09.00
 
Schlagworte:
Feuerwehr Ölspur Unglücksfall Verwaltungshelfer Kostenersatz Auslagen
Normen:
FSHG § 1 Abs 1 FSHG § 41 Abs 2 FSHG § 26
Leitsätze:

Eine der Feuerwehr zurechenbare Tätigkeit des privaten Dritten (hier: selbständiges Privatunternehmen) als Verwaltungshelfer ist bei einem Feuerwehreinsatz jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn die Feuerwehr - oder zumindest ein mit Leitungsbefugnissen ausgestatteter Feuerwehrbeamter – entgegen der gesetzlichen Bestimmung nicht mehr am Einsatzort anwesend ist und sich die Feuerwehr hierdurch, obwohl die Gefahrenlage, der Unglücksfall, oder der öffentliche Notstand noch andauert, vollständig der Einwirkungsmöglichkeit auf den von ihr beauftragten Dritten begeben hat. In diesem Fall kann die Feuerwehr von dem Kostenersatzpflichtigen nach dem FSHG nur Ersatz der ihr selbst entstandenen Kosten, nicht hingegen Auslagenersatz für die durch das Tätigwerden des privaten Dritten entstandenen Kosten verlangen.

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2009 wird insoweit auf-gehoben, als ein Betrag von mehr als 2.125,78 Euro festgesetzt wor-den ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollsteckbar.

 
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