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Es soll Beweis erhoben werden zu der Frage, ob die Baulichkeiten des Bahn-Ausbesserungswerkes T. -P. , W.-----------straße 25 in T. – viergeschossiger Uhrenturm, Feuerwachengebäude, Verwaltungsgebäude, Speisesaalanbau, Kesselhaus, Kamin – bedeutend sind für Städte und Siedlungen und/oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse, und ob für ihre Erhaltung und Nutzung wissenschaftliche Gründe und/oder städtebauliche Gründe bestehen, ggf. welche Gründe,
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Der/die Sachverständige soll im Rahmen des Gutachtens auch zu den Fragen Stellung nehmen, die im Beweisantrag der Klägerin vom 19. August 2010, Seite 2, ausgeführt sind.
Die Beauftragung eines Sachverständigen bleibt einem weiteren Beschluss vorbehalten.
Es soll Beweis erhoben werden zu der Frage, ob die Baulichkeiten des Bahn-Ausbesserungswerkes T. -P. , W.-----------straße 25 in T. – viergeschossiger Uhrenturm, Feuerwachengebäude, Verwaltungsgebäude, Speisesaalanbau, Kesselhaus, Kamin – bedeutend sind für Städte und Siedlungen und/oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse, und ob für ihre Erhaltung und Nutzung wissenschaftliche Gründe und/oder städtebauliche Gründe bestehen, ggf. welche Gründe,
2durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
3Der/die Sachverständige soll im Rahmen des Gutachtens auch zu den Fragen Stellung nehmen, die im Beweisantrag der Klägerin vom 19. August 2010, Seite 2, ausgeführt sind.
4Die Beauftragung eines Sachverständigen bleibt einem weiteren Beschluss vorbehalten.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO.