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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 1052/10

Datum:
17.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 1052/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0517.25K1052.10.00
 
Schlagworte:
Bebauungsplan Golfplatz Abwägung Konfliktbewältigung Schweinemast als Nachbarschaft Geruchsbelästigung Abwehrrecht Gebot der Rücksichtnahme
Normen:
BauGB § 1 Abs 7 BauGB § 35 Abs 3 GIRL BlmSchG § 3 Abs 1
Leitsätze:

Zur Festsetzung eines Golfplatzes durch Bebauungsplan unmittelbar angrenzend an einen Schweinemastbetrieb

Abwehrrecht gegen heranrückende Sportanlage

 
Tenor:

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 13. Januar 2010 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 5. Mai 2010 sowie die Nachtragsbaugenehmigung vom 6. Mai 2010 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Klä-ger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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