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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 29/10

Datum:
19.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 L 29/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0319.24L29.10.00
 
Schlagworte:
Geburt im Bundesgebiet
Normen:
==§§ 81 Abs. 3-5, 33, 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG
Leitsätze:

Keine Aufenthaltserlaubnis Nach § 33 AufenthG, wenn der allein personensorgeberechtigte Ellternteil über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG verfügt (wie OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 3 Bf 35/06 - juris).

 
Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung ver-pflichtet, der Antragstellerin zu 1. eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG über die Beantragung einer Aufenthaltserlaub-nis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Anordnung des Innenminis-teriums NRW vom 17. Dezember 2009 (Az.: 15-39.08.01-3-) und dem Antragsteller zu 2. eine Duldung zu erteilen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsteller tragen ¼, der Antragsgegner trägt ¾ der Kosten des Ver¬fahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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