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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 8586/09

Datum:
11.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 8586/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:1111.24K8586.09.00
 
Schlagworte:
Familiäre Lebensgemeinschaft; Herkunftsland; Freizügigkeitsrecht
Normen:
Art 11 GG; §§ 25 Abs. 5, 36 Abs. 2 AufenthG
Leitsätze:

Der zumutbaren Fortführung einer familiären Lebensgemeinschaft im Ausland steht nicht entgegen, dass eine Ausländerin ein minderjähriges Kind deutscher Staatsangehörigkeit hat, für das sie das alleinige Sorgerecht ausübt. Das deutsche Kind wird dadurch nicht in seinem Freizügigkeitsrecht (Art. 11 GG) verletzt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be¬trages ab¬wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Si¬cherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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