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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 3716/09

Datum:
29.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 3716/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0429.24K3716.09.00
 
Normen:
==§§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 KiBiz i.V.m. § 1 Abs. 1 DVO KiBiz
Leitsätze:

Weder das KiBiz noch die DVO KiBiz enthalten Verfahrensregelungen oder eine Frist bezüglich des vom Träger der Einrichtung beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu beantra¬genden Betriebskostenzuschusses.

Der örtli¬che Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für das Verfahren mit den Einrichtungsträgern sei¬nes Bezirks selbst die erforderlichen Regelungen – insbesondere zu Form und Frist der Antragstellung - zu schaffen, die die Nichtrefinanzierbarkeit von Zuschüssen ver¬hindern.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Leis-tungsbescheides vom 23. April 2009 und unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 2. Juni 2009 verpflichtet, für den Waldorfkindergarten S einen weiteren Betriebskostenzuschuss von 10.560,50 Euro zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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