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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 2773/09

Datum:
11.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 2773/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0311.24K2773.09.00
 
Schlagworte:
GTK Betriebskostenzuschuss Personalkosten Altersteilzeit Freistellungsphase Rückstellungen
Normen:
==§§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 2 Satz 1, 18a Abs. 1 GTK
Leitsätze:

Dem Träger einer Tageseinrichtung für Kinder ist es nach dem Finanzierungssystem des GTK verwehrt, mit Außerkrafttreten des GTK tatsächlich noch nicht angefallene Personalkosten, die auf die Freistellungsphasen seiner in Altersteilzeit befindlichen Mitarbeiterinnen entfallen, kumuliert im Rahmen des letztmalig nach den Regelungen des GTK zu gewährenden Betriebskostenzuschusses geltend zu machen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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