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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 L 953/10

Datum:
24.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 L 953/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0624.23L953.10.00
 
Schlagworte:
Verlegung von Obdachlosen Umsetzung Schließung eines Stadtwohnheims Obdachlosenunterkunft Verhältnismäßigkeit Geeignetheit Zielerreichung persönliche Räumungsaufforderung Verlassen der Unterkunft Duldungsgebot Zwangsmittelandrohung Grundverwaltungsakt Zustellung an Personenmehrheit Anzahl der zuzustellenden Ausfertigungen
Normen:
VwGO § 80 Abs 5 OBG § 15 OBG § 16 VwVfG NRW § 37 Abs 1 VwVfG NRW § 41 VwVG NRW § 63 Abs 6 LZG § 8
Leitsätze:

1. Eine Ordnungsverfügung, mit der die zwangsweise Verlegung einer ordnungsrechtlich untergebrachten Familie in ein anderes Stadtwohnheim bezweckt ist, ist ungeeignet und damit rechtswidrig, wenn sie keine persönliche Räumungsaufforderung und kein Duldungsgebot hinsichtlich des durch ein von der Behörde beauftragtes Umzugsunternehmen durchzuführenden Transports der Habe der Betroffenen enthält.

2. Die Androhung des unmittelbaren Zwanges im Hinblick auf das persönliche Verlassen der alten Unterkunft ist in einem solchen Fall ebenfalls rechtswidrig, weil es an einer zu vollstreckenden Grundverfügung fehlt.

3. Die in einer obdachlosenrechtlichen Ordnungsverfügung zum Zwecke der Verlegung von untergebrachten Personen enthaltene Zwangsmittelandrohung muss in so vielen Ausfertigungen gemäß § 63 Abs. 6 VwVG NRW zugestellt werden, wie volljährige Regelungsadressaten von der Verlegung betroffen sind. Unterbleibt dies, ist die Zustellung unwirksam, ohne dass eine Heilung durch tatsächliche Kenntnisnahme von der Verfügung gemäß § 8 LZG NRW möglich ist.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 3911/10 gegen die Ord-nungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Juni 2010 wird ange-ordnet bzw. wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2500 Euro festgesetzt.

Der Tenor dieser Entscheidung

 
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