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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 L 1772/10

Datum:
03.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 L 1772/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:1203.23L1772.10.00
 
Schlagworte:
Obdachlosengebühren Kontenpfändung Pfändungs- und Einziehungsverfügung Sozialleistungen Pfändungsschutz
Normen:
VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO § 80 Abs 4 VwGO § 80 Abs 5 S 1 VwGO § 80 Abs 6 SGB 1 § 55
Leitsätze:

hier: Pfändungs-/Einziehungsverfügung eines Kontos wegen Rückständen bei Hundesteuer und Gebühren für eine Obdachlosenunterkunft

1. Dass auf einem Konto nur Sozialleistungen eingehen, macht die Kontenpfändung nicht von Gesetzes wegen rechtswidrig. Schutz wird über § 55 SGB I gewährt.

2. Wendet derjenige, dessen Konto gepfändet wurde, ein, das Entstehen von Rückständen sei ausgeschlossen, weil die Gebühren immer von Sozialleistungsträgern unmittelbar an die Stadtkasse gezahlt worden, so richtet sich dies gegen das Bestehen des zu vollstreckenden Anspruchs und damit gegen die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung in § 6 Abs 1 Nr 2 VwVG NRW. Dies kann durch einen Antrag gemäß § 80 Abs 5 VwGO geltend gemacht werden.

3. Ist diese Frage nicht einfach zu beantworten, so ist dies keine Frage für das Eilverfahren bei summarischer Prüfung, sondern ist im Klageverfahren zu klären.

4. Einzelfall, in dem die dann erforderliche allgemeine Abwägung zwischen Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit zu Lasten der Antragstellerin ausging, weil sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die ihr aufgrund der Kontenpfändung drohenden oder bereits eingetretenen Nachteile nicht glaubhaft gemacht hatte.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1838,67 Euro festgesetzt.

 
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