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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 8282/08

Datum:
26.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 8282/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0726.23K8282.08.00
 
Schlagworte:
Vordienstzeiten Fachpraktikum Fachhochschule zweiter Bildungsweg vorgeschrieben
Normen:
BeamtVG § 12 Abs 1 S 1 Nr 1
Leitsätze:

1. Ein als Zulassungsvoraussetzung für ein i.S.v. § 12 Abs 1 S 1 Nr 1 BeamtVG vorgeschriebenes Fachhochschulstudium vorgesehenes 3-monatiges Fachpraktikum kann grundsätzlich als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden.

2. Ein solches Praktikum ist dann NICHT in diesem Sinne vorge-schrieben und mithin nicht zu berücksichtigen, wenn es nach der damaligen Studienordnung in der vorlesungsfreien Zeit bis zum Beginn des 4. Studiensemesters abgeleistet werden konnte.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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