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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 8101/08

Datum:
05.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 8101/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0705.23K8101.08.00
 
Schlagworte:
Vordienstzeiten Ruhegehaltfähigkeit Verwaltungspraktikum APO 1960 APO 1964 Übergangsphase schulabschlussersetzende Ausbildung gehobener Dienst Vorbereitungsdienst Einstellungspraxis Schadensersatz
Normen:
BeamtVG § 10 BeamtVG § 12 Abs 1 S 1 Nr 1 BeamtVG § 12 Abs 1 S 1 Nr 2 BeamtVG § 12 Abs 1 S 2
Leitsätze:

1. Keine Anerkennung des nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Landes NRW vom 01.12.1960 von Bewerbern für den Vorbereitungsdienst ohne Abitur geforderten Verwaltungspraktikums als ruhegehaltfähig gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG (im Fall einer Beamtin, die dies vom 01.04.1963 bis 31.03.1964 beim Regierungspräsidenten in N ableistete).

2. Dieses Verwaltungspraktikum war für Bewerber ohne Abitur zwar vorgeschrieben i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG, es ersetzt jedoch die vorausgesetzte "allgemeine Schulbildung" (das als regelmäßige Vorbildung vorausgesetzte Abitur) und war deshalb gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 BeamtVG nicht ruhegehaltfähig.

3. Auch unter besonderen Bedingungen, die nach dem Vortrag der Klägerin in der Übergangsphase von der APO v. 01.12.1960 zu der zum 01.07.1964 in Kraft getretenen Änderung der APO v. 25.06.1964 herrschten, war das von der Klägerin, die über Abschlüsse einer Realschule und einer zweijährigen Höheren Handelsschule verfügte, geleistete einjährige Verwaltungspraktikum entweder nicht vorgeschrieben oder es war vorgeschrieben, ersetzte jedoch das Abitur.

4. Selbst wenn die Klägerin damals rechtswidrig behandelt worden sein sollte, kann sie auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 BeamtVG nicht verlangen, so gestellt zu werden, als ob sie anders - nämlich rechtmäßig - behandelt worden wäre. Dies ist allein im Wege des Schadensersatzes denkbar, der nicht Gegenstand des Klageverfahrens war.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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