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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 7774/08

Datum:
01.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 7774/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0701.23K7774.08.00
 
Schlagworte:
Versorgungsabschlag Freistellungen Bestandskraft Wiederaufgreifen Rücknahme Ermessen
Normen:
BeamtVG a. F. § 14 Abs 1 S 1, Halbs 2 und 3 VwVfG NRW § 51 VwVfG NRW § 48
Leitsätze:

Die von einem Versorgungsabschlag nach § 14 Abs 1 S 1, Halbs 2 und 3 BeamtVG a. F. betroffene Ruhestandsbeamtin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens für bestandskräftig geregelte Zeiträume vor einem Überprüfungsantrag.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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