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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 7659/08

Datum:
07.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 7659/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0607.23K7659.08.00
 
Schlagworte:
Zwangseinstellungsteilzeit ruhegehaltfähige Dienstzeit Bestandskraft Versorgungsabschlag vorzeitige Zurruhesetzung Dienstunfähigkeit Verfassungsmäßigkeit
Normen:
BeamtVG § 6 Abs 1 S 3; BeamtVG § 14 Abs 3 S 1 Nr 3;
Leitsätze:

Einzelfall einer Beamtin, die trotz rechtswidriger Zwangseinstellungsteilzeit versorgungsrechtlich in Bezug auf ihre ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht so zu stellen war, als hätte sie vollzeitig Dienst geleistet. Die Lehrerin hatte die Verfügung, mit der bei der Einstellung ihre regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt worden war (auf 18 von 28 Wochenstunden), bestandskräftig werden lassen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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