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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 5627/08

Datum:
26.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 5627/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0426.23K5627.08.00
 
Schlagworte:
VAHRG Kürzung Versorgungsausgleich Härtefallregelung Versterben des Ehegatten Grenzbetrag Altehe statistische Lebenserwartung Rentenbezugsdauer geringe Höhe der Netto-Versorgungsbezüge Sozialleistungsbezug
Normen:
BeamtVG § 57 BeamtVG § 57 Abs 2 S 2 BeamtVG § 57 Abs 2 S 3 VAHRG § 4 Abs 2 GG Art 33 Abs 5
Leitsätze:

1. Einzelfall, in dem auch der individuelle Vortrag des Klägers keine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Kürzung um den Betrag des Versorgungsausgleichs bewirken konnte (vorverstorbene Ex-Ehefrau war nach neun Jahren Bezug von Vollrente ohne rentenberechtigte Hinterbliebene verstorben).

2. Auch die Einbeziehung von vor dem 1. Juli 1977 geschlossenen sog. "Altehen" in das System des Versorgungsausgleichs ist verfassungsgemäß.

3. Auch im Einzelfall vorliegende Verhältnisse, wie eine im Ergebnis geringe verbleibende Netto-Versorgung, die Wahl eines nachteiligen Tarifs in der Privaten Krankenversicherung mit dem Ziel der Kosteneinsparung und die Gefahr der Notwendigkeit des Bezuges von Sozialleistungen verletzen nicht den in Art. 33 Abs. 5 GG verbürgten Alimentationsgrundsatz, soweit sich diese aus einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ergeben.

4. Es ist auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, dass § 57 Abs 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG dazu führen, dass der Betrag der Kürzung wegen Versorgungsausgleichs beim überlebenden aus-gleichspflichtigen Versorgungsempfänger auch nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Ehepartners weiter im Rahmen der tariflichen Anpassungen ansteigt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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