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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 5235/07

Datum:
02.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 5235/07
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:1102.23K5235.07.00
 
Schlagworte:
Dienstunfall E-Mail Dateianhang Öffnen einer E-Mail psychische Erkrankung Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken ICD 10: F 42.0 Körperschaden Verursachung Sachverständigengutachten
Normen:
VwGO § 74 Abs 1 S 1 BeamtVG § 31 Abs 1 S 1
Leitsätze:

1. Das Öffnen einer E-Mail und eines Dateianhangs, die ihm im Dienst auf dienstlichen Computern von seinem Vorgesetzten ge-schickt worden war, durch einen Polizisten ist ein plötzliches, auf äußerer Einwirkung beruhendes, in zeitlicher und örtlicher Hinsicht bestimmbares Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist.

2. Eine psychische Erkrankung kann ein Körperschaden i.S.d. § 31 Absatz 1 BeamtVG sein.

3. Einzelfall, in dem das Gericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Beamten durch eine ihm durch seinen Vorgesetzten zugesandte E-Mail mit Dateinanhang sexuellen Inhalts, die in einer abstoßenden Bilddarstellung weiblicher Geschlechtsorgane gipfelte, eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) wesentlich verursacht worden ist.

 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Land-rats X als Kreispolizeibehörde vom 21. November 2006 in der Ge¬stalt dessen Widerspruchsbescheides vom 30. August 2007 ver¬pflichtet, das Öffnen der E-Mail seines damaligen Vorge¬setzten mit dem Betreff „WG: Highlight zum Wochenende!!“ und insbe¬sondere des Dateian-hangs „perfektesdate1.pps“ am 28. September 2005 als Dienstunfall mit der Folge einer Zwangs¬störung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) anzuer¬kennen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor-läufig vollstreckbar.

 
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