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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 5036/08

Datum:
19.01.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23 K 5036/08
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
23 K 5036/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0119.23K5036.08.00
 
Schlagworte:
Obdachlosenunterkunft Teil-Widerruf Widerruf Räumungsaufforderung Wohnraum Personenzahl Ausbildung Rückzugsraum Ermessen Verhältnismäßigkeit Zwangsmittelandrohung unmittelbarer Zwang
Normen:
OBG § 14 Abs 1 OBG § 16 OBG § 21 VwVG § 55 Abs 1 VwVG § 56 Abs 1 VwVG § 57 Abs 1 Nr 3 VwVG § 62 a VwVG § 63 VwVG § 69
Leitsätze:

1. Gebührenbescheid für Obdachlosenunterkunft enthält stillschweigende (Verlängerung der) Einweisung/Zuweisung durch die zuständige Behörde.

2. Einzelfall eines rechtmäßigen Teil-Widerrufs bzgl. eines Zimmers einer Obdachlosenunterkunft mit Kinderzimmer, Elternschlafzimmer, Wohnzimmer, Küche, Bad und Flur (insgesamt ca. 66 qm) mit Räumungsaufforderung und Zwangsmittelandrohung: Die Kläger hatten sich auf Erfordernisse der Ausbildung des mit ihnen dort lebenden volljährigen Sohnes, Krankheit der Klägerin (Mutter) und Platzbedarf durch Besuche von zwei weiteren volljährigen (dort nicht mehr regelmäßig aufhältigen und nicht obdachlosen) volljährigen Kindern berufen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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