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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 4051/09

Datum:
28.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 4051/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:1228.23K4051.09.00
 
Schlagworte:
Versorgungsabschlag Teilzeit Wiederaufgreifen des Verfahrens Vorbehalt Bestandskraft Rücknahme Ermessen Fürsorgepflicht
Normen:
BeamtVG aF § 14 Abs 1 S 1 HS 2 und 3 VwVfG NRW § 51 VwVfG NRW § 48
Leitsätze:

1. Bestätigung der ständigen Rspr. der Kammer, dass ein Wieder-aufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf den Versorgungsabschlag bei Freistellungen gemäß § 14 Abs 1 S 1 Halbs. 2 und 3 BeamtVG a.F. wegen der Entscheidung des BVerfG vom 18.06.2008 erst ab ei-nem entsprechenden Antrag des Ruhestandsbeamten erfolgen muss, wenn die Festsetzung des Versorgungsabschlages für die Vergangen-heit bestandskräftig ist.

2. Der standardmäßig in jedem Versorgungsbescheid des LBV NRW enthaltene Vorbehalt, die in den Anlagen enthaltenen Zahlenwerte als Rechengrößen unterlägen dem ständigen Vorbehalt der Anpassung an die jeweiligen veränderten rechtlichen oder persönlichen Ver-hältnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt, ist nicht so zu verstehen, dass der Eintritt einer Bestandskraft der Festsetzung ausgeschlos-sen wird, weil der Vorbehalt jeden Fehler des Bescheids erfasst. Dieser dient vorrangig dazu, dass bei Änderungen der Zahlenwerte z.B. durch tarifliche Erhöhungen der Bezüge kein neuer Bescheid erlassen werden muss.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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