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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 3553/08

Datum:
08.02.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 3553/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0208.23K3553.08.00
 
Schlagworte:
PEMG NRW Versorgungsabschlag vorgezogene Zurruhesetzung Verfassungsmäßigkeit Föderalismusreform I partielle Ersetzung
Normen:
BeamtVG § 14 Abs 3 PEMG § 12 S 2 GG Art 33 Abs 5 GG Art 125 a Abs 1
Leitsätze:

1. Auch im Fall einer vorgezogenen Zurruhesetzung gemäß § 12 S. 1 PEMG NRW ist der Versorgungsabschlag gemäß § 12 S. 2 PEMG NRW i.V.m. § 14 Abs. 3 BeamtVG verfassungsgemäß.

2. Dies gilt in formeller Hinsicht insbesondere unter Berück-sichtigung von Art. 125 a Abs. 1 GG, da der nordrhein-westfälische Gesetzgeber mit dem PEMG NRW eine partielle Ersetzung des als Bundesrecht fortgeltenden BeamtVG vorgenommen hat.

3. Auch in materieller Hinsicht steht dieser Versorgungsabschlag mit Verfassungsrecht, namentlich mit Art. 33 Abs. 5 GG im Einklang, da die Zurruhesetzung nach § 12 PEMG NRW nicht allein dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzuordnen ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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