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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 3310/08

Datum:
22.02.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 3310/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0222.23K3310.08.00
 
Normen:
==§§ 7 a Abs 1 Nr 11 11 Abs 2 Satz 1 u Satz 2 Nr 1 u Nr 7 KostO NRW §§ 59 Abs 1 57 Abs 1 Nr 1 55 Abs 2 VwVG NRW § 8 Abs 1 Satz 2 BestG NRW § 14 Abs 2 KostO NRW § 1579 BGB
Leitsätze:

1. Die Beitreibung von Bestattungskosten kann für den Angehörigen eine unbillige Härte im Sinne des § 14 Abs.2 Kostenordnung NRW be-deuten, wenn einer der in den §§ 1579, 1611 Absatz 1 Satz 2 BGB normierten Beispielsfälle für grobe Unbilligkeit zwischen Ehegat-ten oder Verwandten vorliegt. 2. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn der Verstorbene einen tätlichen Angriff auf den Kläger und dessen Mutter verübt hat und beide dadurch, dass sie für finanzi-elle Forderungen gegen den Verstorbenen in Anspruch genommen wur-den, an den Rand des Existenzminimus getrieben worden sind. 3 Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1579 BGB setzt weder einen Strafantrag noch eine strafrechtiche Verurteilung voraus.

 
Tenor:

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 4. April 2008 wird aufge-hoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig volltreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei-benden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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