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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 2884/08

Datum:
02.02.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 2884/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0202.23K2884.08.00
 
Schlagworte:
Friedhofsgebühren Billigkeitsmaßnahmen Erlass Niederschlagung Stundung Nachrang Vorrang Kostenübernahme Bestattungskosten Bedürftigkeit
Normen:
VwGO § 91 VwGO § 154 Abs 1 VwGO § 154 Abs 3 VwGO § 162 Abs 3 ZPO § 264 Nr 3 AO § 222 AO § 227 AO § 261 SGB 12 § 74 SGB 12 § 2
Leitsätze:

Es besteht kein Nachrang des Anspruchs auf Übernahme von Bestat-tungskosten, einschließlich Friedhofsgebühren, gemäß § 74 SGB XII gegenüber den abgabenrechtlichen Billigkeitsmaßnahmen Erlass, Niederschlagung oder Stundung im Hinblick auf die Friedhofsgebühren. Deshalb kann der zuständige Sozialhilfeträger einen Antragsteller i.S.v. § 74 SGB XII nicht darauf verweisen, er müsse im Hinblick auf den Friedhofsgebührenbescheid Billigkeitsmaßnahmen beantragen und ggf. gegen einen Ablehnungsbescheid Klage erheben.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigelade-nen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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