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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 2804/08

Datum:
05.01.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 2804/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0105.23K2804.08.00
 
Schlagworte:
Besoldung bei angefochtener Zurruhesetzung Versorgungsabschlag Dienstunfähigkeit Erledigung des Bescheids konkludente Aufhebung kein Verwaltungsakt keine Klagebefugnis
Normen:
LBG a.F. § 45 Abs 1 LBG a.F. § 47 Abs 3 BeamtVG § 14 Abs 3 BeamtVG § 14 Abs 3 S 1 Nr 3 VwGO § 42 Abs 1, Alt 2 VwGO § 42 Abs 2 VwGO § 113 Abs 1 S 4
Leitsätze:

Ein Bescheid über "Bezüge bei fortgeführtem Zurruhesetzungsverfahren" gemäß § 47 Abs 3 LBG a.F., welcher Be-soldung regelt, wird durch einen nach Bestandskraft der zunächst vom Beamten angegriffenen Zurruhesetzung ergehenden und ab dem Beginn des Ruhestandes (rückwirkend) die Versorgungsbezüge regelnden Bescheid ersetzt und damit konkludent aufgehoben. Eine gegen den Bescheid über die Bezüge nach § 47 Abs 3 LBG a.F. erhobene Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs 1, 2. Alt. VwGO ist deshalb unzulässig.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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