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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 2491/08.A

Datum:
22.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 2491/08.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0322.23K2491.08A.00
 
Schlagworte:
Kamerun Beschneidung Zwangsbeschneidung FGM Female Genital Mutilation Genitalverstümmelung Mamfe Banyangi Vergewaltigung inländische Fluchtalternative
Normen:
AufenthG § 60 Abs 1; AufenthG § 60 Abs 2 - 7
Leitsätze:

Einzelfall, in dem die Feststellung eines Abschiebeverbots gemäß § 60 Abs 1 AufenthG wegen mittelbarer staatlicher Verfolgung aufgrund von drohender Zwangsbeschneidung von Frauen in Kamerun deshalb abgelehnt wurde, weil das Gericht davon ausging, dass die selbständige, ordentlich grundgebildete und gesunde Frau in einer der großen Städte Kameruns Sicherheit vor der Verfolgung, also eine inländische Fluchtalternative, finden könnte, da sie mit familiärer Unterstützung oder durch Erwerbstätigkeit im informellen Sektor ihren Lebensunterhalt sicherstellen kann.

 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfah-ren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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