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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 2439/09

Datum:
14.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 2439/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:1214.23K2439.09.00
 
Schlagworte:
ruhegehaltfähige Dienstzeit Reaktivierung Wiederernennung rechtswidrige Ablehnung/Verzögerung
Normen:
LBG NRW aF § 48 Abs 3 BeamtVG § 6
Leitsätze:

1. Die von einem Antrag auf Reaktivierung eines Ruhestandsbeam-ten bei wieder gegebener Dienstfähigkeit (§ 48 Abs 3 LBG NRW a.F.) bis zu dessen tatsächlicher erneuter Ernennung nach rechtskräftig festgestellter rechtswidriger Ablehnung dieses Antrags verstriche-ne Zeit ist nach dem Beamtenversorgungsrecht keine ruhegehaltfähi-ge Dienstzeit und kann auch nicht als solche anerkannt werden.

2. Der Beamte kann lediglich mit einem beamtenrechtlichen Scha-densersatzanspruch geltend machen, versorgungsrechtlich in Bezug auf die Zeit der Verzögerung so gestellt zu werden, als wenn er zeitgerecht reaktiviert worden wäre.

3. Einzelfall, in dem ein solcher Schadensersatz bisher nicht bei der Dienstherrin beantragt worden und nicht Gegenstand des Klageverfahrens war.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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