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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 2202/09

Datum:
10.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 2202/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:1210.23K2202.09.00
 
Schlagworte:
Versorgungsabschlag Teilzeit Freistellungen früherer Widerspruch und Klage Wiederaufgreifen Bestandskraft Ermessensausübung Ministerialerlasse
Normen:
BeamtVG F. 1991 § 14 Abs 1 S 1 Halbs 2 und 3; VwVfG NRW § 5; VwVfG NRW § 48
Leitsätze:

1. Bestätigung der Rechtsprechung der Kammer, nach der in Fällen bestandskräftiger Festsetzung eines Versorgungsabschlages bei Freistellungen gemäß § 14 Abs 1 S 1, Halbsatz 2 und 3 BeamtVG F. 1991 ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erst ab ei-nem entsprechenden Antrag des Ruhestandsbeamten besteht.

2. Anderes gilt nicht in Bezug auf den Erlass des FM NRW vom 18. Juli 2008 oder den Erlass des BMI vom 3. September 2008.

3. Es gibt keinen Grundsatz des Inhalts, dass ein Widerspruch gegen eine bestandskräftige Versorgungsfestsetzung immer auch (hilfsweise) einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens umfasst.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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